Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendung, Vertragsabschluß, Angebot
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zu Grunde. Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Die AGB gelten auch dann für alle künftigen Geschäfte, wenn nicht nochmals ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Sie gelten als angenommen, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich andere Vereinbarungen geschlossen werden. Wird auf Basis von Zeichnungen und/oder Spezifikationen angeboten, müssen diese in lesbarer Form der Anfrage beigefügt sein und werden den Identifikationsdaten (Zeichnungsnummer / Datum) in allen Geschäftspapieren geführt. Daraus ergibt sich für beide Partner die Verpflichtung zur Prüfung der Daten.

2. Preisstellung
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die angegebenen Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind stets die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise.

3. Lieferzeit / Menge
Eventuell genannte Lieferzeiten sind unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller zur Ausführung / Lieferung des Auftrages notwendigen Unterlagen. Verbindlich sind lediglich die Termine, die ausdrücklich als solche schriftlich bestätigt sind.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Gelände des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen und dergleichen, welche auf die Abwicklung des Vertrages einwirken, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung, um die betreffende Zeitdauer hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle von Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Zur Einhaltung von Lieferterminen sind Teillieferungen stets zulässig. Erfolgt nach Ablauf der Nachfrist keine Lieferung, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Gefahrübergang und Versand
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die bestellte Lieferung unser Lager verlässt oder die Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt ist, und zwar auch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch dann, wenn der Versand auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort als dessen Sitz erfolgt. Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt, sofern vom Besteller keine Versandvorschriften gegeben worden sind, nach unserem besten Ermessen ohne Gewähr für die billigste Verfrachtung. Wenn Waren unmittelbar an Dritte gesandt werden, so hat die Abnahme in unserer Fabrik zu erfolgen, andernfalls gelten sie als bedingungsgemäß geliefert. Wenn der Käufer die Ware zum Zweck der Abnahme in unserem Betrieb besichtigen will, so muss er uns diese Absicht rechtzeitig mitteilen.

5. Werkzeuge
Werkzeuge, auch bei für Kunden geschützten Artikeln, bleiben grundsätzlich unser alleiniges Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn für Werkzeuge Kostenzuschüsse, Werkzeugkostenanteile oder wie auch immer genannt, vom Kunden bezahlt wurden oder diese Kostenanteile mit in den Artikelpreis eingerechnet sind.
Bei Beendigung der Zusammenarbeit besteht von Seiten des Auftraggebers ebenfalls kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Werkzeuge bzw. Vorrichtungen oder Teilen derselben. Dafür übernehmen wir die Kosten zur Pflege und Reparatur der Werkzeuge auch bei Sonderanfertigungen.

7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen den Bestellern und uns unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns. Im Falle der Zahlung durch Scheck mit Hereinnahme eines Refinanzierungswechsels erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht bereits mit der Einlösung des Schecks, sondern erst mit der Einlösung des letzten Refinanzierungspapiers. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen. Der Besteller tritt schon jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen an uns zu machen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Besteller nicht gestattet. Er ist gehalten, unsere Rechte bei Weiterverkauf oder Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Etwaige Be oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeitenden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das alleinige Eigentum an der Sache, so räumt er uns im Verhältnis des Wertes unseres Vorbehaltsgutes Miteigentum an der neuen Sache ein und wird diese unentgeltlich für uns verwahren. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig in welchem Zustand, weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren Gegenstand des Liefergeschäftes ist. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Übersteigen die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen um 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers im Einzelfall voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freigeben.

8. Gewährleistung, Haftung, Schadensersatzansprüche
Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung für 12 Monate nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten.
Der Besteller ist verpflichtet, uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen und dabei den Mangel genau zu bezeichnen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen.
Im Falle berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl:
a) die mangelhafte Ware zurücknehmen und einwandfreie Ware liefern;
b) verlangen, dass der Besteller den schadhaften Liefergegenstand auf unsere Kosten zum Zwecke der Nachbesserung an uns zurücksendet oder zur Abholung bereithält. In jedem Falle ist uns der Liefergegenstand zur Überprüfung und Besichtigung zugänglich zu machen. Schlägt die Nachbesserung oder Neulieferung nach angemessener Frist fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.
Eine Haftung für normale Abnutzung / Verschleiß ist ausgeschlossen.

9. Zahlung und Verzug
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungseingänge zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme wir uns im Einzelfalle vorbehalten, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Papier eingelöst wurde.
Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist. In jedem Fall sind wir berechtigt, 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz geltend zu machen. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, und zwar auch dann, wenn wir Schecks oder Wechsel hereingenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängel oder Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig wurden oder unstreitig sind.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist oder seinen Geschäftssitz im Ausland hat oder nach Vertragsabschluß in das Ausland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung unauffindbar ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, einschließlich solcher im Scheck und Wechselprozess, das dem jeweiligen Streitwert nach zuständige Amtsgericht Iserlohn bzw. Landgericht Hagen.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hemer.
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

Stand: Februar 2022